Beratungsbefugnis

Wen dürfen wir beraten?

Die gesetzliche Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt.

 

Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir Mitglieder beraten, die

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( Lohn, Gehalt)

  • Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( z. B Renteneinkünfte, Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen)

  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)

erzielen.

Bei weiteren Überschusseinkünften besteht Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, insbesondere

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • aus privaten Veräußerungsgeschäften

wenn die Einnahmen hieraus jährlich 18.000,- EUR (alleinstehende) 36.000,- EUR (verheiratete) nicht übersteigen und wenn keine umsatzsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze ganz unberücksichtigt, wenn sie - aufgrund der Abgeltungsteuer - nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden.

 

Wen dürfen wir nicht beraten?

Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h.

  • aus Gewerbebetrieb

  • aus selbständiger Tätigkeit

  • aus Land- und Forstwirtschaft

nicht beraten.

Gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.

 

Hier finden Sie uns

Lohnsteuerhilfeverein Tican (Krone) e.V.

Schwalbacher Str. 58

60326 Frankfurt am Main

Kontakt

Telefon: +49 (0) 69-73 19 19 

Telefax: +49 (0) 69-73 99 71 63

E-Mail: info@tican-krone.de

 

Unsere Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch, Freitag10:00 - 18:30
Bitte beachten Sie, dass wir an Feier- und Brückentagen nicht geöffnet haben.

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Sehr geehrte Kund*innen,
 

durch krankheitsbedingten Ausfälle unserer Mitarbeiter hat unser Büro bis zum 13.03.23 geschlossen.
 

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Aufgrund dessen bitten wir Sie um Verständnis.

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