Beitragssatzung
des Lohnsteuerhilfeverein Tican (Krone) e. V.
§ 1
Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr.
§ 2
Beitragshöhe
Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder des jeweiligen Beitragsjahres. Die Grundsätze des gleichlautenden Ländererlasses der obersten Finanzbehörden vom 30.05.1990 sind zu beachten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG sind z. B.:
steuerfreie Arbeitgebererstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Verpflegungszuschüsse, Kilometer-Geld bei Dienstreisen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Leistungen aus der Krankenversicherung, Winterausfallgeld, Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und vieles mehr.
Die bezogenen Kindergelder sind hiervon ausgenommen und werden nicht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.
Beitragstabelle
Einnahmen von |
Einnahmen bis |
Beitrag incl. MwSt. |
0,00 EUR |
14.999,00 EUR |
50,00 EUR |
15.000,00 EUR |
19.999,00 EUR |
70,00 EUR |
20.000,00 EUR |
24.999,00 EUR |
80,00 EUR |
25.000,00 EUR |
29.999,00 EUR |
90,00 EUR |
30.000,00 EUR |
34.999,00 EUR |
100,00 EUR |
35.000,00 EUR |
39.999,00 EUR |
120,00 EUR |
40.000,00 EUR |
49.999,00 EUR |
140,00 EUR |
50.000,00 EUR |
59.999,00 EUR |
160,00 EUR |
60.000,00 EUR |
69.999,00 EUR |
180,00 EUR |
70.000,00 EUR |
79.999,00 EUR |
200,00 EUR |
80.000,00 EUR |
89.999,00 EUR |
250,00 EUR |
90.000,00 EUR
|
99.999,00 EUR |
300,00 EUR |
100.000,00 EUR |
139.999,00 EUR |
350,00 EUR |
140.000,00 EUR |
179.999,00 EUR |
450,00 EUR |
180.000,00 EUR |
und mehr |
500,00 EUR |
Aufnahmegebühr |
|
20,00 EUR |
§ 3
Beitragsfälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des
31. März für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4
Erstattung von Auslagen und Gebühren
Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anders gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressenänderungen oder, bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bzw. andren Bankabhebungsverfahren, Änderungen ihrer Bank- oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Vorstehende Beitragssatzung wurde am 24.11.2019 von den anwesenden Vereinsmitgliedern einstimmig beschlossen.
Frankfurt am Main, 28.11.2019
Asım Tozoĝlu
(Vorstandsvorsitzender)