Wen dürfen wir beraten?
Die gesetzliche Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt.
Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir Mitglieder beraten, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( Lohn, Gehalt)
Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( z. B Renteneinkünfte, Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen)
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)
erzielen.
Bei weiteren Überschusseinkünften besteht Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, insbesondere
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Kapitalvermögen
aus privaten Veräußerungsgeschäften
wenn die Einnahmen hieraus jährlich 18.000,- EUR (alleinstehende) 36.000,- EUR (verheiratete) nicht übersteigen und wenn keine umsatzsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze ganz unberücksichtigt, wenn sie - aufgrund der Abgeltungsteuer - nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden.
Wen dürfen wir nicht beraten?
Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h.
aus Gewerbebetrieb
aus selbständiger Tätigkeit
aus Land- und Forstwirtschaft
nicht beraten.
Gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.