Beitragssatzung

des Lohnsteuerhilfeverein Tican (Krone) e. V.

 

§ 1

Beitragspflicht

 

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr.

 

§ 2

Beitragshöhe

 

Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder des jeweiligen Beitragsjahres. Die Grundsätze des gleichlautenden Ländererlasses der obersten Finanzbehörden vom 30.05.1990 sind zu beachten.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.

 

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG sind z. B.:

steuerfreie Arbeitgebererstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Verpflegungszuschüsse, Kilometer-Geld bei Dienstreisen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Leistungen aus der Krankenversicherung, Winterausfallgeld, Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und vieles mehr.

 

Die bezogenen Kindergelder sind hiervon ausgenommen und werden nicht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.

 

Beitragstabelle

 

Einnahmen

von

Einnahmen

bis

Beitrag

incl. MwSt.

0,00 EUR

14.999,00 EUR

50,00 EUR

15.000,00 EUR

19.999,00 EUR

70,00 EUR

20.000,00 EUR

24.999,00 EUR

80,00 EUR

25.000,00 EUR

29.999,00 EUR

90,00 EUR

30.000,00 EUR

34.999,00 EUR

100,00 EUR

35.000,00 EUR

39.999,00 EUR

120,00 EUR

40.000,00 EUR

49.999,00 EUR

140,00 EUR

50.000,00 EUR

59.999,00 EUR

160,00 EUR

60.000,00 EUR

69.999,00 EUR

180,00 EUR

70.000,00 EUR

79.999,00 EUR

200,00 EUR

80.000,00 EUR

89.999,00 EUR

250,00 EUR

90.000,00 EUR

 

99.999,00 EUR

300,00 EUR

100.000,00 EUR

139.999,00 EUR

350,00 EUR

140.000,00 EUR

179.999,00 EUR

450,00 EUR

180.000,00 EUR

und mehr

500,00 EUR

Aufnahmegebühr

 

20,00 EUR

 

 

§ 3

Beitragsfälligkeit

 

Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des

31. März für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 4

Erstattung von Auslagen und Gebühren

 

Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anders gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressenänderungen oder, bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bzw. andren Bankabhebungsverfahren, Änderungen ihrer Bank- oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Vorstehende Beitragssatzung wurde am 24.11.2019  von den anwesenden Vereinsmitgliedern einstimmig beschlossen.

 

Frankfurt am Main, 28.11.2019

 

Asım Tozoĝlu

(Vorstandsvorsitzender)

Adresse

Lohnsteuerhilfeverein Tican (Krone) e.V.

Schwalbacher Str. 58

60326 Frankfurt am Main

Kontakt

Telefon: +49 (0) 69-73 19 19 

Telefax: +49 (0) 69-73 99 71 63

E-Mail: info@tican-krone.de
*English speaking clients: contact@tican-krone.de

 

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